| Auszug
aus der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Zschopautal eG
III.
Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden
unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes
entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintragung in die bei der Genossenschaft
geführte Liste der Genossen.
§ 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 15,00 Euro zu zahlen.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen
- dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitglieds,
- dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Baugenossenschaft
ist, ist es auf Antrag zu erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechts,
e) Ausschluss.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung
seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
(2) Die Kündigung muss 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens
am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft
zugegangen sein.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches
Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstands der Genossenschaft,
b) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur
Leistung von Nachschüssen,
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme
von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung
von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem in der Liste der Genossen
vermerkten Jahresschluss aus, bei verspäteter Eintragung jedoch erst mit
dem Schluss des Jahres, in dem die Eintragung bewirkt wird.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche
Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft
ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung
des Vortands. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung in die
Liste der Genossen.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft
erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben
des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die
Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten,
so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens
einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahrs,
in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem
Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere
Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausüben.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen
einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahrs,
in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt
die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so
setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahrs
fort.
§ 11 Ausschließung eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden,
a) wenn ihm als Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung entzogen wird; das
gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen Vertretung juristischer
Personen berufenen Organe sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter
von Personenhandelsgesellschaften.
b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses
nicht innerhalb von 3 Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft
gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange
ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
c) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft,
bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurechnungsfähigkeit
unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder
ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
d) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
e) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt
ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem auszuschließenden
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich
vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung
des Briefs an kann der Ausgeschlossene an der Mitgliederversammlung auch als
Bevollmächtigter nicht mehr teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss
Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über
die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der
Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss
ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluss sind vom
Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Beschluss
ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann erst ausgeschlossen
werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung
(§ 34 Buchst. j) beschlossen hat.
§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen
Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 34 Buchst.
d).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht
auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft
verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben
des Mitglieds (§ 17 Abs. 7).
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das
ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds
für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren.
(3) Die Abtretung und Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte
sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand
kann Ausnahmen beschließen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft
ist nicht gestattet.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten
seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen.
Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten
nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit
die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des
Mitglieds erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats
an mit 4% zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach zwei Jahren.
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